Mit den Arbeitszeitkennzahlen in POLYPOINT können die im Schweizer Arbeitsgesetz festgelegten Höchstarbeitszeiten überprüft werden.

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Folgende Bestimmungen gelten gemäss schweizerischem Arbeitsgesetz:

  • Art. 9 ArG – Wöchentliche Höchstarbeitszeit [de] [fr]

  • Art. 12 Abs. 2 ArG – Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit [de] [fr]

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Es wird empfohlen, die gewünschten Einstellungen einmalig nach Wunsch des Betriebs von POLYPOINT in Zusammenarbeit mit dem Kunden einrichten zu lassen.

Nicht alle Betriebe wollen und müssen die Anforderungen des SECO und der kantonalen Kontrollinstanzen erfüllen und zwar aufgrund:

  • der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter und Regelungen der anzuwendenden GAVs;

  • kantonaler Unterschiede bei den Schwerpunkten und der Interpretation der Regelungen;

  • betrieblicher Abweichungen, namentlich der Wunsch nach tieferen Wochenarbeitszeit-Limiten.

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Abgrenzung:

  • Die Aktivierung der Arbeitszeitkennzahlen in POLYPOINT garantiert nicht die Einhaltung der Anforderungen der zuständigen Kontrollinstanzen.

  • Gesetzliche Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel die Flexibilisierung der Höchstarbeitszeit bei saisonalen Betrieben, können nicht abgebildet werden.

  • Bezüglich der Arbeitszeitkennzahlen ist POLYPOINT ein Kontrollinstrument und bietet Hilfestellungen zur Einhaltung der konfigurierten Regeln bei der Planung.

  • Eine Planung innerhalb der zulässigen Limite garantiert nicht die Einhaltung der Limite durch die Mitarbeiter. Mitarbeiter können Arbeitszeiten erfassen, welche über den geplanten Arbeitszeiten liegen.

  • Eine Begrenzung der erfassten Arbeitszeit, z. B. auf die geplante Arbeitszeit, ist nicht zulässig und wird von POLYPOINT nicht unterstützt.

  • Die Durchsetzung der entsprechenden Regelungen und die Kontrolle deren Einhaltung sind organisatorische Prozesse.