Als Ausnahme zur wöchentlichen 50-Stunden-Limite ist die verlängerte Arbeitswoche, bei 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen, möglich. Dieses Konstrukt erlaubt die Betrachtung über ein Intervall von 2 Wochen und damit einen wöchentlichen Arbeitseinsatz von über 50 Stunden.

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Folgende Bestimmungen gelten gemäss schweizerischem Arbeitsgesetz:

  • Art. 7 ArGV 2 - Verlängerung der Arbeitswoche [de] [fr]

  • Art. 10 ArGV 2 – Dauer der Nachtarbeit [de] [fr]

Diese Bestimmungen ermöglichen sowohl die Verlängerung der Arbeitswoche bei Tages- und Abendarbeit als auch bei Nachtarbeit. Bei Nachtarbeit darf das Tagessoll über 9 Stunden liegen.

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Bei Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit gilt diese Bestimmung nicht (für Mitarbeiter, die nur Nachtwachen leisten).

Bei der Planung von 7 aufeinanderfolgenden Diensten ohne Freitage ist eine Berechnung der Überzeit und des Überzeit-Indikators über den Durchschnitt zweier Wochen zulässig. Bedingung ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 83 Stunden im Anschluss an die 7 Arbeitstage.

Berechnung bei verlängerter Arbeitswoche

Bei verlängerter Arbeitswoche wird die Überzeit im Schnitt über 2 Wochen berechnet:

  • Selbst wenn die Arbeitszeit in der ersten Woche über der Limite liegt, entsteht keine Überzeit, wenn die Gesamtarbeitszeit beider Wochen die doppelte Überzeitlimite nicht überschreitet.

  • Wird die doppelte Überzeit-Limite überschritten, wird die Überzeit beider Wochen je zur Hälfte angerechnet.

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Woche 14 und 15: Doppelte Überzeit-Limite nicht überschritten > keine Überzeit.

Woche 16 und 17: Doppelte Überzeit-Limite überschritten > Überzeit beider Wochen je zur Hälfte angerechnet.

Planung: Verlängerte Arbeitswoche

Die Berechnung der anderen Kennzahlen – Mehrzeit und Überstunden – wird durch die verlängerte Arbeitswoche nicht verändert. In Wochen mit 7-Tage-Sequenzen können hohe Überstunden-Saldi entstehen, die jedoch durch die darauffolgende Ruhezeit zum Teil wieder abgebaut werden.