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Folgende Bestimmungen gelten gemäss schweizerischem Arbeitsgesetz:

  • Art. 21 ArG – Wöchentlicher freier Halbtag [de] [fr]

  • Art. 21 ArGV 1 – Wöchentlicher Ruhetag sowie Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit [de] [fr]

  • Art. 20 ArGV 1 – Wöchentlicher freier Halbtag [de] [fr]

In der Regel darf der Arbeitnehmer nicht mehr als an 6 aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden (Ausnahme: Verlängerte Arbeitswoche).

Über das Wochenende ist eine zusammenhängende Ruhezeit von 35 Stunden (11 Stunden tägliche Ruhezeit + 24 Stunden Sonntag) zu gewähren, welche die Zeit von Samstag 23:00 bis Sonntag 23:00 Uhr einschliessen muss.

Da in Gesundheitsbetrieben Sonntagsarbeit zulässig ist, gilt dies sinngemäss pro Woche.

1.
Register Ruhetage wählen.
2.
Je nach Betrieb und Bestimmungen entsprechend einstellen.

Wenn mind. 26 freie Sonntage pro Jahr (exkl. Sonntage während Ferien):

Art. 21 ArGV 1

Wenn mind. 12 freie Sonntage pro Jahr (exkl. Sonntage während Ferien):

Art. 20 ArGV 1

Betriebe die nicht unter Art. 12, Absatz 2 ArGV 2 fallen

Innerhalb von

7

7

7

Mindestens ein ganzer Ruhetag

Aktivieren

Aktivieren

Aktivieren

Länge eines ganzen Ruhetages

24:00

24:00

24:00

Mindestens ein halber Ruhetag

Nicht aktivieren

Aktivieren

Aktivieren

Länge eines ganzen Ruhetages

-

12:00

12:00

Immer

-

-

Aktivieren

Nur bei Sonntagsarbeit

-

Aktivieren

-

Verlängerte Arbeitwsoche zulassen

Aktivieren

Aktivieren

Nicht aktivieren

Ruhezeit nach einer verlängerten Arbeistwoche mind.

83

83

-

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Die Option Verlängerte Arbeitswoche zulassen kommt nur beim Einsatz der Arbeitszeitkennzahlen zur Verwendung.

3.
Mit OK bestätigen.
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Für den Ersatzruhetag kann ein spezielles Absenzsymbol erstellt werden, damit dieser wie gefordert separat ausgewiesen werden kann.

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Der Abschnitt Einsätze an Sonn- und Feiertage handelt sich um veraltete Konfigurationsmöglichkeiten, welche nicht mehr verwendet werden sollten.

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Die Einsätze an Sonn- und Feiertage werden mit der Feiertagskompensation und freie Sonntage geprüft.