Sofern die tarifvertraglichen Regelungen dies vorsehen, kann parallel zu den übrigen ermittelten Zusatzurlaubstagen auch Zusatzurlaub für die in den Bereitschaftsdiensten geleisteten Nachtstunden ermittelt werden. Der Mitarbeiter erhält hierfür zusätzlichen Zusatzurlaub.

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288 Std. Nachtarbeit im BD [optional abhängig vom Beschäftigungsgrad] = 2 Tage Zusatzurlaub.

Dieses Berechnungsverfahren wird in aller Regel zusätzlich zu den anderen Verfahren aktiviert.

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Nur aus Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

315 BDND-Std. = 2 Tage

36

18

18

36

27

18

18

27

27

27

27

36

Gesamt 2 Tage: aus BD Nachtarbeits-Stunden ohne Betrachtung von Schichtarbeit oder Nachtarbeitsstunden

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Aus Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst und nicht zusammenhängenden Schichten:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

1. Tag

--

--

SCH

--

--

SCH

--

SCH

SCH

--

--

sch

315 BDND-Std. = 2 Tage

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18

18

36

27

18

18

27

27

27

27

36

Gesamt 3 Tage: 1 ZU-Tag aus SCH/WS + 2 ZU-Tage für Nachtarbeit im BD; nicht zusammenhängende Blöcke.

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Aus Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst und zusammenhängenden Schichten:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

1. Tag ZU

--

WS

WS

2. Tag ZU

--

--

SCH

SCH

SCH

SCH

--

--

--

315 BDND-Std. = 2 Tage

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18

18

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27

18

18

27

27

27

27

36

Gesamt 4 Tage: 2 ZU-Tag aus SCH/WS + 2 ZU-Tage für Nachtarbeit im BD; zusammenhängende Blöcke.

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Sofern für die Nachtarbeitsstunden im BD und im Regelnachtdienst die gleiche Lohnart verwendet wird, würde es zu falschen Berechnungsergebnissen kommen, weil dieselbe Lohnart 2x verwendet wird. In diesem Fall müsste eine zusätzliche interne Lohnart für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst verwenden werden.

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Die Nachtarbeitsstundenstaffel für die Ermittlung des Zusatzurlaubs kann sich aufgrund des Beschäftigungsgrades der Mitarbeiter reduzieren.